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Wohnung renovieren: Wofür benötigt man die Zustimmung des Vermieters?

Von Jürg Zulliger, homegate.ch

Viele Mieterinnen und Mieter träumen davon, ihre Wohnung in eigener Regie zu verschönern: neue Böden, frische Farbe oder eigene Haushaltgeräte sind besonders beliebt. Doch Vorsicht: Beim Thema Wohnung renovieren sollten Sie zuerst fragen!

Wohnung renovieren: Wofür benötigt man die Zustimmung des Vermieters?

Wollen Sie auch einmal die Wohnung renovieren? – Wer nicht gerade das Glück hat, in eine schöne Neubauwohnung zu ziehen, verspürt oft Lust, die Wohnung etwas aufzupeppen: Manche hätten ihr Heim gerne etwas farbiger, andere wünschen sich edlere Bodenbeläge oder vielleicht sogar eine neue Küche. Oder wie wäre es, das Kinderzimmer hübsch in skandinavischem Stil herzurichten, inklusive passende Malerarbeiten? Wegen hoher Mieten in den Städten sind manche Mieter darauf angewiesen, eine günstige Wohnung zu nehmen – umso grösser ist dann der Wunsch, sie als Heimwerker etwas «aufzumöbeln».

Was ist beim Thema Wohnung renovieren überhaupt rechtens? Auf so manche an sich einfache Grundsatzfrage im Mietrecht gibt es aber keine einfachen Antworten. Die gesetzlichen Spielregeln in Sachen Wohnung renovieren sind rudimentär. In Artikel 260a des Obligationenrechts OR heisst es: «Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.»

Wohnung renovieren – was darf ich?

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung sind also zwei Varianten zu unterscheiden: Gewisse Verschönerungen und Veränderungen darf der Mieter ohne zu fragen in die Tat umsetzen. Für die meisten Veränderungen am Mietobjekt muss er allerdings vorgängig die Zustimmung des Vermieters bzw. der Verwaltung einholen. «Die Grenzen dessen, was ohne Erlaubnis möglich ist, sind also relativ eng», sagt der Berner Fürsprecher und Mietrechtsspezialist Hans Bättig.

Ohne zu fragen, ist zum Beispiel folgendes möglich: Die Möblierung und Einrichtung das Balkons und natürlich auch von anderen Wohnräumen, soweit dadurch die bauliche Substanz oder das äussere Erscheinungsbild des Balkons oder der Terrasse nicht tangiert sind. Auch das Verlegen von einfachem Klick-Laminat wäre möglich (soweit der Boden später problemlos wieder entfernt werden kann). Natürlich dürfen auch Bilder aufgehängt oder Regale montiert werden – wichtig ist immer der Grundsatz, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden kann. Die Anforderungen dazu sind relativ hoch. Wer dem Vermieter zum Beispiel beim Auszug eine grossflächig mit Bohrlöchern übersäte Wand präsentiert, muss mit Folgen rechnen. Gut möglich, dass die Verwaltung dies als Mangel oder nicht zulässigen Eingriff einstuft. So haftet der Mieter bzw. die Mieterin dafür, dass die Wohnung und alle ihre Bestandteile wieder so übergeben werden, wie der Mieter sie zu Beginn übernommen hat.

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