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Umzug ins Heim – die rechtlichen Belange

Redaktion terzMagazin

Das rechtliche Verhältnis zwischen den Heim-Bewohnenden und dem Heim ist in den allgemeinen Vertragsbestimmungen oder direkt im Heim- oder Pflegevertrag zu regeln. Der Vertrag bildet, zusammen mit dem unterschriebenen Anmeldeformular, die rechtliche Grundlage im Pensionsverhältnis zwischen dem Heim und dem Kunden. Es lohnt sich, diese Unterlagen vor Unterzeichnung in Ruhe zu Hause zu studieren.

Foto: Pixabay

Das rechtliche Verhältnis zwischen den Heim-Bewohnenden und dem Heim ist in den allgemeinen Vertragsbestimmungen oder direkt im Heim- oder Pflegevertrag zu regeln. Der Vertrag bildet, zusammen mit dem unterschriebenen Anmeldeformular, die rechtliche Grundlage im Pensionsverhältnis zwischen dem Heim und dem Kunden. Es lohnt sich, diese Unterlagen vor Unterzeichnung in Ruhe zu Hause zu studieren.

Es ist selbstredend, dass sich mit dem Heimeintritt an den Bürger- und Persönlichkeitsrechten und Pflichten nichts ändert. Einschränkungen in der Autonomie der Patienten, wie Fixierungen, Zwangsernährung oder Zwangsbehandlungen durch die Pflege, sind ohne Einwilligung des Betroffenen oder dessen Rechtsvertreter nicht gestattet. Diese Beispiele sind nicht der Alltag im Heim, doch sie kommen vor und sollen Bestandteil der Auseinandersetzung mit der Heimauswahl sein.

Ebenso sollte die Verweigerung des Vollzugs eines begleiteten Suizids im Heim klar in den vertraglichen Bestimmungen geregelt sein. Dennoch ist ein solcher Ausschluss juristisch sehr problematisch. Es ist eine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte in der existentiellsten Frage der Selbstbestimmung. Im Extremfall zwingt man Menschen, die nicht mehr weiterleben wollen, auf eine andere Art aus dem Leben zu scheiden.

Es gibt keine einheitlichen Verträge. Jeder Betrieb hat diese individuell zusammengestellt und ausformuliert. Daher sind Vergleiche oft schwierig. Eine Auflistung der inhaltlichen Bestimmungen, die in Ihrem Heimvertrag geregelt sein sollten, finden Sie auf unserem neuen Heimportal.

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