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Tierhaltung in der Mietwohnung

Autor: Jascha Roth, homegate.ch

Haustiere können schnell mal den einen oder anderen Nachbarn verärgern. Darf man in jeder Wohnung Haustiere besitzen? In diesem Artikel finden Sie die Regeln für die Schweizer Haustierhaltung in Mietwohnungen.

Tierhaltung in der Mietwohnung

Keine Abmachung im Mietvertrag

Wenn im Mietvertrag nichts über die Haustierhaltung in der Mietwohnung geregelt ist, dürfen Sie grundsätzlich Vierbeiner halten. Allerdings gibt es für aussergewöhnliche Arten wie Papageien, Giftschlangen oder Vogelspinne besondere Bestimmungen. Auch eine grosse Menge an exotischen Tieren kann durchaus zu einer grösseren Abnutzung der Wohnung führen. Stört oder gefährdet das Tier einen der Nachbarn oder den Vermieter, kann der Vermieter die Beseitigung der Tiers verlangen. Eine ordentliche oder sogar ausserordentliche Kündigung ist in solchen Fällen möglich.

Tierhaltung im Mietvertrag und in der Hausordnung eingeschränkt oder verboten

Eventuell finden Sie die Antwort, ob Sie ein Haustier halten dürfen in der Hausordnung, da diese ein Vertragsbestandteil ist oder dann direkt im Mietvertrag. Bei einem Verbot kann es gut möglich sein, dass der Vermieter schlichtweg keine Haustiere wünscht und muss dies auch nicht weiter begründen. Stimmt der Vermieter in einem Falle zu, kann er dies aber auch später wieder zurückziehen. Dafür muss der dann aber einen guten Grund nennen. Dabei kann es sinnvoll sein, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen.

  • Ausnahme: Eine Ausnahme bilden Kleintiere wie z.B. Hamster, Meerschweinchen und Zierfische. Da muss grundsätzlich keine Zustimmung vom Vermieter eingeholt werden. Was genau ein Kleintier ist, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Regel sind es aber Tiere, die in einem Käfig gehalten werden können.

Folgen bei Nichteinhalten des Tierhalteverbots

Wer sich nicht an die Regeln des Vermieters hält kann eine Kündigung riskieren, die im schlimmsten Fall unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen das Mietverhältnis auflösen kann. Solche kurzfristigen Kündigungen müssen aber schriftlich durch eine Abmahnung vorgewarnt werden.  Der Vermieter kann bei diesem Fall argumentieren, dass der Mieter die „Pflicht zur Sorgfalt oder Rücksichtnahme“ verletzt hat. Die Chance das Auflösen des Mietvertrags erfolgreich anzufechten ist in dieser Situation eher gering.

Behördliche Auflagen beachten

Wenn man die Einwilligung des Vermieters für ein Haustier hat, sollten auch die Tierschutzbestimmungen des Bundes eingehalten werden. Es dürfen teilweise auch exotische Tiere importiert werden, sofern diese nicht artengeschützt sind. Allerdings benötigt man dafür eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramts. Weiter schreiben die Tierschutzbestimmungen beispielsweise vor, dass ein Kaninchen einen abgedunkelten Rückzugsraum zur Verfügung haben muss.

Tipp für Vermieter:

Vermieter, die die Heimtierhaltung regeln möchten, tun das am besten mit dem Formular «Vereinbarung über die Heimtierhaltung» als Zusatz zum Mietvertrag. Das Formular kann beim Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung bezogen werden.

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