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Stolpersteine um den möglichst langen Behalt des Fahrausweises

Autor: Hansueli Bleiker-Hübscher

Der Fahrausweis ist eine Leihgabe und seine Gültigkeit beschränkt sich auf die Dauer der gesetzlich umschriebenen Fahrtauglichkeit. Ein freiwilliger Verzicht erfüllt den jahrelang bewährten Senior mit Stolz – ein verordneter Entzug hingegen erzeugt Bitterkeit und Frust. Seniorinnen und Senioren haben jedoch Anrecht auf eine faire und überzeugende Beurteilung ihrer Fahrkompetenz und setzen sich zur Wehr, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind!

Stolpersteine um den möglichst langen Behalt des Fahrausweises

  • Fahrfehler oder leichte Zwischenfälle, werden von der Polizei oft wegen der ‚grauen Haare’ als der Schwere des Vorfalles dem Strassenverkehrsamt zur stressigen Kontrollfahrt gemeldet.
  • Reaktion: Auf den Bundesgerichtsentscheid hinweisen der klar besagt; „Es besteht keine grundsätzliche Vermutung, wonach sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen; aus diesem Grund kann eine Kontrollfahrt (VZV 29 II) nicht ausschliesslich wegen des Alters angeordnet werden.“
  • Meldung durch Angehörige oder besorgte Nachbarn(!) die meinen zur Meldung verpflichtet zu sein!?
  • Reaktion: Die subjektiven, oft unsachlichen Beweggründe des Anzeigeerstatters sich erklären lassen.
  • Unkenntnis und Neulandbetretung durch eventuell junge Hausärzte kompensieren ihre mangelhafte Erfahrung und Unsicherheit mit bürokratischer Anwendung der Neuregelung.
  • Reaktion: Sich die festgestellten Defizite im Zusammenhang mit der Fahreignung genau erklären lassen. Sich vom untersuchenden Arzt sein Untersuchungsresultat und das weitere Vorgehen hinsichtlich der Negativmeldung an das Strassenverkehrsamt bestätigen lassen und im Zweifelsfalle die Weiterleitung der angezweifelten Untersuchungsdaten untersagen mit dem Hinweis auf einen Hausarztwechsel. Der Arzt als guter Psychologe sollte die Entscheidung zum Verzicht stets dem Senior überlassen. Die praktische Fahrprobe ist eine wertvolle Entscheidungshilfe und Patienten sollten ihren Hausarzt auf die im ärztlichen Positionspapier festgehaltene klärende Möglichkeit hinweisen.
  • Durch Schwerpunktverlagerung von körperlichen Defiziten auf kognitive und dadurch verunsicherte Hausärzte. Mit der Hirnleistungsuntersuchung tun sich die Hausärzte schwer, denn die Akzeptanz  eines ‚Neins’ durch die Probanden ist klein, insbesondere wenn es auf einem Testverfahren basiert, das nach Ansicht des Probanden mit der Fahrfähigkeit nichts zu tun hat.
  • Reaktion: Beim Hirnleistungstest eventuell auf die Absurdität hinweisen und den untersuchenden Arzt auf die langjährige Bewährnis hinweisen. Als Rettungsring zur Fortsetzung der selbständigen Mobilität könnte das Einverständnis mit einem Ausweis mit einer Einschränkung gerechtfertigt sein, wie sie in der neuen Verkehrszulassungsverordnung (VZV) explizit neu dokumentiert ist.
  • Amtlich angesetzte Kontrollfahrt: Sie ist in der Regel ein Stresssituation, die dem Probanden oft zum Verhängnis wird. Der Fahrer oder die Fahrerin hat Anrecht auf eine Testfahrt in der ihr ,vertrauten Region’. Sogenannte <Fallen> sind unstatthaft. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.
  • Reaktion: Die Kontrollfahrt sollte nicht ohne Training beim versierten Fahrlehrer absolviert werden. Bei nachweislicher ‚Fallenstellung’ oder vermeintlich unkorrektem Verhalten des Prüfenden, könnte die Kontrollfahrt wiederholt werden
  • Abklärungen durch die Rechtsmedizin (Verkehrsmedizin) erfolgen meistens durch die Meldung des Hausarztes. Die Untersuchung basiert meistens auf dem <Mini Mental Status-Testverfahren> d.h.  der Beantwortung von ca. 30 Fragen.
  • Reaktion: Sich durch eine abstrakte Fragerei nicht provozieren lassen. Sachlich und ohne Ausschweifungen die Fragen beantworten. Vorbereitung durch versierten Fahrlehrer möglich und ratsam. Die Untersuchung ist eine kostspielige Angelegenheit und – da die Bestehenschance relativ klein ist, muss sie gut überdacht werden!
  • Ausweis für gewisse Fahrten (Billett light): Der Ausweis gilt für bestimmte Fahrten, z. B. vom Wohnaus ins Dorf; oder beschränkt auf bestimmte Zeiten (z. B. keine Nachtfahrten, auf bestimmte Strassentypen, z. B. keine Autobahnen; auf Fahrzeuge mit bestimmter Höchstgeschwindigkeit (z. B.  45 kmh); auf Fahrzeuge mit bestimmter Ausstattung (z. B. Rückfahrkamera, Bremsassistent etc.).
  • Reaktion: Die Strassenverkehrsämter wehren sich gegen  Fahrbewilligungen mit Einschränkungen, obwohl sie in Ausnahmefällen älteren Personen noch eine gewisse Mobilität zubilligen. Für diese Inanspruchnahme benötigt der Senior die Empfehlung durch einen Arzt der zur Begutachtung berechtigt ist.

Hansueli Bleiker
Fahrberater für Senioren

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