fbpx

Nicht nachvollziehbar

Autorin: Margareta Annen-Ruf, Redaktion terzMagazin

Bildquelle: Pixabay

Die Gleichbehandlung aller Menschen ist ein wichtiges Anliegen unserer Gesellschaft. Was auf dem Papier festgehalten ist und verbal bekräftigt wird, sieht in der Praxis nicht selten anders aus. Die Gründe dafür sind oft nicht nachvollziehbar.

Ein eingeschränktes Hörvermögen erschwert die gesellschaftliche Teilhabe, statt Inklusion droht Exklusion und letztlich Vereinsamung der Betroffenen. Personen mit einer Hörbeeinträchtigung sind besonders im öffentlichen Raum stark gefährdet. Unfälle sind fast vorprogrammiert.  Die Kampagne „Made visible“ (sichtbar machen) zeigte deutlich, wie wichtig es ist, sich farblich und mit reflektierenden Accessoires auf Kleidern, Mänteln, Schuhen, Taschen und anderem sichtbar zu machen, um Unfälle zu vermeiden. Ebenso wichtig wäre oder ist es aber auch, gut zu hören. Seit 12-Jährige auf dem Trottoir, das eigentlich dem Fussgänger vorbehalten ist, mit dem Velo fahren dürfen, sind neben   Personen, die mit einem Rollator oder einem Kinderwagen unterwegs sind und nicht schnell genug ausweichen können, auch Menschen mit einem Hörverlust gefährdet.

Bei Hörverlusten schaffen Hörgeräte Abhilfe, die je nach Ausführung, Erfordernissen, Ansprüchen und Beschwerden erhebliche Kosten verursachen. Krankenkassen leisten keine Beiträge an Hörgeräte. Für Personen vor dem ordentlichen Pensionierungsalter leistet die IV (Invalidenversicherung) Beiträge, und für Personen ab dem Pensionierungsalter kommen Beiträge aus der AHV. Die Vergütungen an IV-Bezüger/-innen und an Personen im AHV-Alter sind jedoch unterschiedlich. So etwa ist:

Die Voraussetzung für ein Hörgerät bei der IV ein Gesamt-Hörverlust von mindestens 20%.

Für eine einseitige Versorgung werden aus der IV alle 6 Jahre Fr. 840.– und für eine zweiseitige Versorgung Fr. 1650.- – bezahlt. Hinzu kommen pro Jahr Fr. 40. – – an Batterien bei einseitiger Versorgung und Fr. 80. – – bei beidseitiger Versorgung.

Für Geräte die älter sind als ein Jahr werden an Elektronikschäden Fr. 200.- – und an anderen Schäden Fr. 130.- – bezahlt.

Aus der AHV werden bei einem Hörverlust von mindestens 35% alle 5 Jahre Fr.630.- – bei einseitiger Versorgung und Fr 1237.50.- – für die beidseitige Versorgung entrichtet.

An Batterien, Elektronik- und anderen Schäden wird nichts bezahlt. Wer hingegen aufgrund eines Hörverlusts vor dem Pensionierungsalter Leistungen aus der IV bezogen hat, erhält aus der IV auch nach der Pensionierung die gleichen Leistungen. Grund ist die sogenannte Besitzstandwahrung. Eine nicht nachvollziehbare Begründung bzw. Ungleichbehandlung. Gut hören ist für alle, unabhängig vom Alter, gleich wichtig und gleich teuer.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments