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Exit will die Regeln für Sterbehilfe lockern

Autor: Dr. Thomas Meyer, Redaktion terzMagazin | Foto: iStockphoto

Dr. Thomas Meyer, Redaktion terzMagazin

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Für die terzStiftung sind das Selbstbestimmungsrecht und die Eigenverantwortung des Einzelnen massgeblich auch für dessen Leben und Sterben.

Weil für die terzStiftung Selbstbestimmung und Eigenverantwortung so grosse Bedeutung haben, deshalb nimmt sie es hin, wenn jemand von eigener Hand solches Leiden selbstbestimmt abkürzt, das von einer absehbar zum Tod führenden Krankheit herstammt. Die Erkrankung und die Prognose sollten von mehreren unabhängigen Ärzten bestätigt sein. Dabei dürfen keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit der suizidwilligen Person bestehen. Psychische Erkrankungen (Depressionen) dürfen dabei keine Rolle spielen. Der Wunsch, sich mit Hilfe einer dritten Person das Leben zu nehmen, muss ihre bewusste eigene Entscheidung sein: selbst bestimmt, wohlerwogen und dauerhaft. Sie darf auch nicht durch Angehörige oder Bekannte entscheidend beeinflusst sein, die selbstsüchtige Interessen vertreten. Finanzielle Erwägungen oder das Gefühl sozialer Isolation sollten keine Rolle spielen.

Jetzige Praxis gesetzlich regeln
Eine mehr als 10 Jahre alte Studie hat allerdings bereits festgestellt, dass etwa ein Drittel der Klienten von Exit und ein Viertel derjenigen von Dignitas in Zürich zum Zeitpunkt des Suizids nicht an einer tödlichen Krankheit litten. «Exit» ist nun bestrebt, diese Praxis in den eigenen Statuten zu verankern: «Eine weitere Herausforderung stellt der «Altersfreitod» dar, der in der Gesellschaft zunehmend thematisiert wird. Angesichts steigender Lebenserwartung, verbunden mit Hochleistungsmedizin und individuell geprägter Lebensgestaltung muss sich EXIT offen mit der Thematik des Bilanzsuizids im Alter auseinandersetzen und sich der Entscheidungsfreiheit betagter Sterbewilliger stellen.» Mit diesen Worten hat „Exit“ die Mitglieder dazu aufgerufen, über die Statutenänderung abzustimmen, in der es um nichts anderes geht als um die Freigabe des Suizids für gesunde betagte Menschen. In absehbarer Frist zum Tod führende Krankheit(en) sind dann auch formal keine Bedingung mehr für „Exit“-Mitglieder, die Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen zu dürfen.

Schiefe Ebene
Die terzStiftung beobachtet diese Entwicklung mit grosser Sorge. Eine kleine Minderheit von Mitgliedern (12 Prozent) hat dem Vorstand von «Exit» freie Hand gegeben, in den Statuten den Bilanzsuizid möglich zu machen. Hierbei geht es nicht mehr um die vorzeitige Beendigung eines andauernden unerträglichen Leidens, sondern um einen Suizid als «Schlussstrich» unter eine subjektiv als negativ empfundene Lebensbilanz. Die terzStiftung vertritt die Überzeugung, dass das Recht auf Selbstbestimmung an die Pflicht zur Eigenverantwortung gekoppelt sein muss. Für uns ist der Suizid, ob begleitet oder nicht, immer eine ultima ratio.

Auf dieser Basis arbeiten Freitodbegleiter
In der Schweiz sind die Fragen nach Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Suizid in den Artikeln 114 und 115 des Strafgesetzbuchs geregelt. Der Artikel 115 des Schweizer Strafgesetzbuches lautet seit 1. Januar 2007: «Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord. Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Mit Hilfe eines Umkehrschlusses haben die Schweizer Juristen seit langem festgelegt, dass das Verleiten zum und das Helfen beim Suizid dann straffrei bleiben müsse, wenn es nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen herrührt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage arbeiten die Sterbehilfeorganisationen wie z. B. «Exit», wenn ihre Freitodbegleiter den suizidwilligen Todkranken eine tödliche Substanz vorbereiten und griffbereit hinstellen.
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